Windsurfing-Verein Odenwald e.V.  von 1980

  

Satzung

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Windsurfing-Verein Odenwald e.V.". Er hat seinen Sitz in Babenhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

  • 2 Zweck

Der Windsurfing-Verein Odenwald e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

In dem Verein sollen Windsurfing, der Austausch sportlicher Erfahrungen unter seinen Mitgliedern sowie kulturelle Belange gepflegt und verfolgt werden. Im Rahmen dieser Aufgaben vertritt der Verein die Mitglieder nach außen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein arbeitet gemeinnützig, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 5 Mitglieder, Eintritt

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung anzuerkennen.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern, Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern, passiven Mitgliedern.

- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die ordentlichen Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.

- Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Eltern den Aufnahmeantrag unterschreiben. Sie haben kein Stimmrecht, auch nicht über den gesetzlichen Vertreter.

- Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von der Zahlung der Beiträge und der Leistung des "Seedienstes" sind sie jedoch befreit.

- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die aus irgendwelchen Gründen nicht surfen, dem Verein jedoch weiterhin angehören wollen. Sie zahlen den Jahresmitgliederbeitrag für passive Mitglieder, der von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Sie leisten wie alle aktiven Mitglieder Seedienst. Die passive Mitgliedschaft muss dem Verein schriftlich bekanntgegeben werden. Sie endet nach den Bestimmungen des § 6 oder wenn das passive Mitglied wieder surfen will. Sollte ein passives Mitglied auf dem Vereinsgewässer surfen, gilt es automatisch als aktives Mitglied mit allen Bestimmungen der Vereinssatzung.

Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahme gilt durch die schriftliche Bestätigung des Vorstandes und die Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Mitgliedsbeitrages als erfolgt.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.

Der Ausschluss erfolgt:

  1. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.
  2. Wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  3. Aus schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  4. Wenn der fällige Vereinsbeitrag nicht bezahlt wird.
  5. Wenn das Ausfallgeld für den "Seedienst" nicht bezahlt wurde.

Bei den Punkten 1 – 3 entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen durch einen begründeten schriftlichen Bescheid.

zu Punkt 4.

- Die Zahlung des Beitrags erfolgt einmal jährlich bis spätestens zum 31.03..

- Der Ausschluss erfolgt automatisch nach einmaliger Mahnung ohne Anhörung.

zu Punkt 5.

- Das Ausfallgeld wird fällig, wenn der "Seedienst" nicht angetreten wurde.

- Der Ausschluss erfolgt automatisch nach Aufforderung zur Zahlung und einmaliger Mahnung ohne Anhörung.

- Über etwaige Entschuldigungen entscheidet der Vorstand.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge sowie Ausfallgeldforderungen. Eine Erstattung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum sowie der Mitgliedsausweis ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

Derjenige, der aus dem Verein aus einem der oben angeführten Gründe ausgeschlossen wird, verwirkt für das Jahr des Ausschlusses und das darauf folgende Jahr das Recht, Vereinsgelände und -einrichtungen zu benutzen (Seesperre). Er erhält außerdem für diesen Zeitraum eine Aufnahmesperre.

Sind noch Mitgliedsbeiträge oder Ausfallgelder rückständig, so gilt die See- und Aufnahme-sperre bis zur vollständigen Begleichung dieser Beträge, mindestens jedoch für den oben genannten Zeitraum.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand eine längere See- und Aufnahmesperre verfügen. Diese ist dem Ausgeschlossenen schriftlich begründet mitzuteilen.

 

  • 7 Jahresbeiträge, Aufnahmegebühr, Arbeitsleistung

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Betrag ist ein Jahresbetrag, der bei Bedarf für das laufende Geschäftsjahr neu festgelegt werden kann.

Jedes Mitglied, das im vorangegangenen Geschäftsjahr das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, hat Vereinsarbeit zu leisten. Über Art und Umfang dieser Arbeit, "Seedienst" genannt, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Seedienstpflicht gilt jedoch nur für das erste erwachsene Mitglied der Familie. Als Familie gilt eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt.

Kann ein Mitglied den "Seedienst" nicht ableisten oder keinen Ersatz stellen, ist es zur Zahlung eines Ausfallgeldes verpflichtet. Dessen Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

Die Regeln des Seedienstes werden in einer "Seedienstordnung und Seeordnung" bestimmt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Teil dieser Satzung ist.

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen ein Mitglied für ein Jahr vom Seedienst befreien. Er muss darüber im Rechenschaftsbericht informieren.

Der Jugendbeitrag wird zuletzt in dem Jahr erhoben, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Auf Antrag und gegen Nachweis wird dieser Beitrag auch für Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Bundesfreiwilligendienst- und freiwillig Wehrdienstleistende erhoben.

Mitgliedsbeitrag und Ausfallgeld sind Bringschulden. Sie können jedoch durch eine Einzugsermächtigung vom Verein eingezogen werden. Muss die Beitragszahlung angemahnt werden, wird eine Mahngebühr erhoben. Die Höhe der Mahngebühr legt die Jahreshauptversammlung fest. Alle Säumnisgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.

 

  • 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Rechnungsprüfer und der Vorstand.

 

  • 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechner, dem Organisator, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer.

Gesetzliche Vertreter des Vereins nach §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Rechner sind zur genauen und sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Schriftführer und einem Vorsitzenden unterzeichnet. Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstandsmitglied können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird sein Ersatzmann nur für den Zeitraum bis zum Ende der Wahlperiode gewählt. Vorstandswahlen finden in jedem geraden Jahr statt. Versetzt wird der Erste Vorsitzende jedoch in jedem ungeraden Jahr gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes widerrufen.

 

  • 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfindet, beschließt über die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, die Höhe der Jahresbeiträge sowie Satzungsänderungen und weitere Tagesordnungspunkte. Die Einberufung durch den Vorstand muss spätestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht kann nicht durch Vollmacht auf eine andere Person übertragen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Diese so einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

In jedem Jahr wird einer der beiden Rechnungsprüfer des Vereins für jeweils zwei Jahre gewählt.

Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  • 11 Haftung

Die Haftung richtet sich nach § 31 BGB.

 

  • 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Die Auflösung wird entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Kinder-Krebshilfe der Deutschen Krebshilfe, Buschstr. 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Wetterschutzhütte sowie die beiden in der Böschung eingelassenen Überseecontainer gehen gemäß Pachtvertrag bei Vereinsauflösung an die Fa. Hardt über.

 

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 2016 in Kraft, gleichzeitig verliert die Satzung vom 1. April 2013 ihre Gültigkeit.

 

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